Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: · Markus Frank – Agent Automation Solutions, Oberbierbaum 88, 3454 Reidling, Österreich
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Markus Frank – Agent Automation Solutions (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Prozessautomatisierung, KI-Workflows, Systemintegrationen und verwandter Leistungen.
Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch). Verbraucher im Sinne des KSchG sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsschluss und Angebot
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. E-Mail gilt als Schriftform im Sinne dieser AGB.
§ 3 Leistungsumfang
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung. Dazu können gehören:
- Analyse und Beratung zu Automatisierungspotenzialen
- Entwicklung und Implementierung von Automatisierungslösungen
- Integration von Drittsystemen (ERP, CRM, APIs)
- Erstellung von KI-gestützten Workflows
- Schulung und Einweisung
- Support und laufende Optimierung
Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Zugänge, Unterlagen und Freigaben rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Verzögerungen, die auf unzureichende Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte an Daten und Systemen verfügt, die er dem Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung stellt.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot. Sofern nicht anders vereinbart, handelt es sich um Festpreisangebote netto (ohne Umsatzsteuer). Die jeweils gültige österreichische Umsatzsteuer wird zusätzlich ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei größeren Projekten können Abschlagszahlungen vereinbart werden:
- 30 % bei Auftragserteilung
- 40 % bei Fertigstellung der Entwicklung / Übergabe zur Abnahme
- 30 % nach erfolgreicher Abnahme
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie eine Mahnpauschale von € 40,– pro Mahnung verrechnet.
§ 6 Leistungszeiträume und Termine
Vereinbarte Zeiträume und Termine sind Richtwerte und keine fixierten Fristen, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber zeitnah über etwaige Abweichungen.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unvorhergesehener technischer Hindernisse oder mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung von Lieferfristen.
§ 7 Abnahme
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen erhält der Auftraggeber die Möglichkeit zur Abnahme. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn:
- der Auftraggeber die Abnahme schriftlich erklärt, oder
- der Auftraggeber die Leistung produktiv einsetzt, oder
- der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung keine begründeten Mängel schriftlich meldet.
Wesentliche Mängel, die die Nutzung erheblich beeinträchtigen, berechtigen zur Verweigerung der Abnahme. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, werden jedoch nachgebessert.
§ 8 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Der Auftraggeber hat erkannte Mängel unverzüglich schriftlich zu melden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mängel zunächst durch Nachbesserung zu beheben. Erst wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber Preisminderung oder Wandlung zu.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, oder auf fehlerhafte Daten bzw. Systemumgebungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.
§ 9 Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, mit Ausnahme von Personenschäden.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Gesamthaftung des Auftragnehmers ist auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung für den betreffenden Auftrag begrenzt.
§ 10 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen für den vereinbarten Verwendungszweck.
Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemeine Methoden, Konzepte und Know-how, das im Zuge der Leistungserbringung entwickelt oder angewendet wurde, in anderen Projekten einzusetzen, sofern keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers verwendet werden.
Drittanbieter-Software, Open-Source-Komponenten und Frameworks unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen der Urheber.
§ 11 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zuge der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Kundendaten) gegenüber Dritten geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von 3 Jahren fort.
§ 12 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung und den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG 2018). Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält, wird auf Verlangen ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
§ 13 Vertragsdauer und Kündigung
Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen. Laufende Support- oder Wartungsverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlichem Vertragsbruch, Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen oder Insolvenz einer Partei.
§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des IPR.
Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird – sofern gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht in Tulln an der Donau vereinbart.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Stand: · Markus Frank – Agent Automation Solutions, Oberbierbaum 88, 3454 Reidling, Österreich